Streitfälle ohne Klage lösen Schlichtung oder Schiedsverfahren
Berlin (dpa/tmn) - Lärmbelästigung oder Küchengerüche - Gründe für Streit mit Nachbarn gibt es viele. Nicht selten landen solche Fälle vor Gericht. „Solche Streitigkeiten gehören aber nicht primär vor ein staatliches Gericht“, sagt Bodo Winter vom Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen (BDS).
Winter verweist auf das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung. Daraus geht hervor, dass etwa bei Nachbarschaftskonflikten erst dann Klage erhoben werden kann, wenn von einer nach Landesrecht anerkannten Gütestelle versucht wurde, den Konflikt einvernehmlich beizulegen. Diese Regelung ist in zehn Bundesländern obligatorisch. Zwei Länder - Berlin und Thüringen - haben zwar ebenfalls entsprechende Landesgesetze, aber dort ist ein Schlichtungsverfahren in Nachbarrechtsstreitigkeiten nicht zwingend vorgeschrieben. Keine Regelungen gibt es in Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg und Bremen.
„Schlichtungsverfahren haben den Vorteil, dass in vielen Fällen schnell und unbürokratisch eine Lösung erzielt werden kann“, sagt Winter. Das Verfahren kostet im Schnitt 50 Euro. Somit ist es oft mit Abstand billiger als ein Gerichtsprozess. Geleitet wird ein Schlichtungsverfahren durch ehrenamtliche Schiedsleute. „Oft handelt es sich bei ihnen um juristische Laien, die in der jeweiligen Kommune gewählt, von den Gerichten ernannt und vom Verband Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen geschult werden“, sagt Winter.
Die Arbeit von Schlichtungsstellen ist staatlich anerkannt. Das Ordnungsamt, die Polizei oder das Amtsgericht können Adressen von Schiedsleuten benennen. Bei einem Vorgespräch wird ausgelotet, ob ein Schiedsmann oder eine Schiedsfrau für einen Fall zuständig ist. Ist dies der Fall, muss ein Antrag auf ein Schlichtungsverfahren gestellt werden. In der Verhandlung sitzen die Streitparteien mit der Schiedsperson an einem Tisch. Scheitert die Konfliktlösung, haben die Parteien immer noch die Möglichkeit, vor Gericht zu ziehen.
Wer als Verbraucher Rechte gegenüber einem Unternehmer geltend machen möchte, muss ihn nicht gleich verklagen - er kann sich kostenlos an eine Verbraucherschlichtungsstelle wenden. Daneben gibt es eine Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle. Allerdings können dorthin längst nicht alle Anliegen gerichtet werden. Arbeitsvertragliche Streitigkeiten etwa sind ausgeschlossen.
Eine weitere Form der außergerichtlichen Streitbeilegung ist die Schiedsgerichtsbarkeit (SGK). „Am wichtigsten ist die Handelsschiedsgerichtbarkeit. Das Besondere ist, dass die Parteien sich die Schiedsrichter und das einzuhaltende Schiedsverfahren selbst aussuchen können“, sagt ein Sprecher des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz. Ein SGK-Verfahren wird oft bei einem Konflikt zwischen zwei Unternehmen aus unterschiedlichen Staaten eingeleitet, erklärt der Berliner Jura-Professor Gerhard Wagner.
Bei einem Schiedsverfahren wird die Vertraulichkeit gewahrt. Denn anders als bei einem staatlichen Gericht findet die Verhandlung hinter verschlossenen Türen statt. „Das kommt Unternehmen entgegen, die keine Geschäftsinterna in der Öffentlichkeit ausbreiten wollen“, so Wagner. Am Ende des Verfahrens steht ein Schiedsspruch. Er kann in Deutschland und im Ausland vollstreckt werden. „Kommt es zu einer einvernehmlichen Lösung, dann können die Geschäftsbeziehungen oft unbelasteter fortgeführt werden als nach einem Prozess“, so Wagner.