Gesetzliche Rente Selbstständige Handwerker gehören zu Pflichtversicherten
Berlin (dpa/tmn) - Selbstständige Handwerker gehören grundsätzlich zum Kreis der Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Hierauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin hin.
Voraussetzung ist, dass sie tatsächlich selbstständig arbeiten und in der Anlage A der Handwerksrolle eingetragen sind. Eintragungen in der Handwerksrolle werden der Rentenversicherung grundsätzlich von den Handwerkskammern mitgeteilt. In bestimmten Fällen sind aber die Handwerker selbst verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten beim Rentenversicherungsträger zu melden.
Dies sollten insbesondere Inhaber eines Handwerksbetriebs beachten, die ihren Meistertitel erst später erlangen und bis dahin einen Betriebsleiter mit dieser Befähigung beschäftigen. Aufgrund einer Rechtsänderung sind die Handwerkskammern in diesen Fällen nicht mehr verpflichtet, den nachträglichen Erwerb des Meistertitels in der Handwerksrolle einzutragen.
Da der Erwerb des Meistertitels aber zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung führen kann, sollten selbstständige Handwerker auf Nummer sicher gehen und selbst eine Meldung an den zuständigen Rentenversicherungsträger abgeben. Die Meldepflicht gilt auch, wenn ein bisheriger Nebenbetrieb zukünftig als Hauptbetrieb geführt wird. So können eventuelle Geldbußen und Beitragsnachforderungen vermieden werden.