Steuerzahler sollten wichtige Belege sorgsam aufbewahren: Bauherren und Eigentümer müssen eine Vorschrift aus dem Umsatzsteuergesetz beachten. Danach müssen Rechnungen, die für Arbeiten oder Dienstleistungen an einem Haus, einer Wohnung oder einem Grundstück ausgestellt werden, zwei Jahre lang aufbewahrt werden.
Privatpersonen müssen Rechnungen und sonstige Belege im Regelfall nicht lange archivieren. Wurden sie dem Finanzamt vorgelegt und ist der Steuerbescheid in Ordnung, können die Belege entsorgt werden. Gibt der Steuerzahler seine Steuererklärung elektronisch ab, so muss er die Belege bis zur Bestandskraft des Steuerbescheides aufbewahren.