Urteil: Auch in der Probezeit gilt nur Pendlerpauschale

München (dpa) - Gilt die Probezeit als Argument, um mehr Fahrtkosten zur Arbeit von der Steuer abzusetzen als lediglich die Pendlerpauschale? Darüber hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden. Er lehnte die Klage eines Arbeitnehmers ab.

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Arbeitnehmer können die Fahrtkosten zur Arbeit nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch während der Probezeit nur mit der Pendlerpauschale in ihrer Steuererklärung ansetzen. Die tatsächlichen Kosten für die Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte, die zum Teil höher sind als die Entfernungspauschale in Höhe von 30 Cent pro Kilometer, können nicht geltend gemacht werden,. Das entschied das höchste deutsche Steuergericht in einem am Mittwoch (21. Januar) veröffentlichten Urteil.

Damit scheiterte ein Arbeitnehmer mit dem Versuch, seine tatsächlichen Fahrkosten von der Steuer abzusetzen. Er hatte argumentiert, dass er seiner Firma wegen der Probezeit und des befristeten Arbeitsverhältnisses auf ein Jahr nicht dauerhaft zugehörig sei. Die Fahrten müssten daher wie eine Dienstreise behandelt werden, was ihm steuerliche Vorteile eingebracht hätte. Nach dem Finanzamt und dem Finanzgericht verneinte nun auch der Bundesfinanzhof dies.

Die befristete Tätigkeit sahen die Richter nicht als Argument. „Auch in diesen Fällen sucht er die Tätigkeitsstätte nicht nur gelegentlich, sondern - wenn auch nur für die Dauer seines befristeten Beschäftigungsverhältnisses oder in der Probezeit - fortdauernd und immer wieder auf.“ (Az: VI R 21/14)