Urteil der Woche Verletzung bei Betriebsturnier ist kein Arbeitsunfall
Kassel (dpa/tmn) - Bei einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung genießt man den gesetzlichen Unfallschutz. Können an der Veranstaltung auch nicht dem Unternehmen angehörende Personen teilnehmen, spricht dies aber gegen eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung.
Das bedeutet: Bei einem Unfall während eines vom Unternehmen unterstützten Fußballturniers liegt kein Arbeitsunfall vor, wenn auch andere Personen teilnehmen können. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (Az.: B 2 U 12/15 R), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins mitteilt.
Der Fall: Ein Bankkaufmann nahm als aktiver Spieler an einem Fußballturnier teil, das seine Bank ausgerichtet hatte. Das Turnier fand im Rahmen einer mehrtägigen unternehmensweiten Veranstaltung statt. Ohne Fremdeinwirkung erlitt der Mann beim Spiel einen Achillessehnen-Riss. Er meinte, es liege ein Arbeitsunfall vor. Die Bank hatte alle Mitarbeiter zu dem Turnier eingeladen. Für Externe - wie Familienangehörige und Bekannte - gab es ein eigenes Anmeldeformular. Für die nicht-aktiven Mitarbeiter stand die Zeit des eigentlichen Turniers zur freien Verfügung. Der Unfallversicherungsträger lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Es habe sich nicht um eine Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt.
Das Urteil: Im konkreten Fall habe es sich nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt, bestätigte das Bundessozialgericht. Ein Kriterium sei, dass die Veranstaltung allen Betriebsangehörigen offenstehen müsse. Die Einladung hier habe sich jedoch an „Fußballfans und Kicker“ gerichtet. Auch habe das Turnier Wettkampf-Charakter gehabt und darauf abgezielt, fußballinteressierte Belegschaftsmitglieder zu einer Teilnahme zu motivieren.
Es habe sich daher um eine sportliche Veranstaltung gehandelt, bei der aufgrund ihrer Eigenart von vornherein ein nennenswerter Teil der Belegschaft nicht habe teilnehmen können. Ebenso hätten am Turnier Familienangehörige und Bekannte der Mitarbeiter teilnehmen können. Hierdurch würde der Gemeinschaftscharakter der Veranstaltung zumindest in Frage gestellt.