Gerichtsurteil Verweis auf Paragrafen: Widerrufsbelehrung nicht fehlerhaft

Karlsruhe (dpa/tmn) - Der Verweis auf einen Paragrafen in einer Widerrufsbelehrung eines Rentenversicherungsvertrages verstößt nicht gegen das Transparenzgebot. Eine Widerrufsbelehrung ist durch eine solche Formulierung nicht falsch, befand das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 12 U 97/17).

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In dem vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) erläuterten Fallhatte ein Versicherungsnehmer geklagt. Er wollte seine fondsgebundene Rentenversicherung rückwirkend widerrufen und die geflossenen Beiträge in Höhe von ursprünglich knapp 10 000 D-Mark zurückzuerlangen. Sein Recht zum Widerruf begründete der Versicherungsnehmer mit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung und fehlenden Informationen bei Vertragsschluss.

Vor Gericht hatte der Kunde keinen Erfolg: Zum einen konnte das Versicherungsunternehmen darlegen, dass die Informationen über Chancen und Risiken der Anlageform hinreichend vermittelt wurden. Zum anderen befanden die Richter die Widerrufsbelehrung nicht für fehlerhaft. Zum einen sei die Belehrung in den Vertragsunterlagen ausreichend hervorgehoben. Sie befindet sich in einem gesonderten, mit „wichtige Hinweise“ überschriebenen Abschnitt, der insgesamt fett gedruckt ist. Zum anderen werde auch nicht das Transparenzgebot verletzt.