Viele erbrechtliche Ansprüche verjähren zum Jahresende
Kiel (dpa/tmn) - Nur noch drei statt 30 Jahre Zeit: Erben müssen sehr viel früher ihre Ansprüche geltend machen. So läuft 2012 die Frist für 2009 aus. Nach altem Recht wäre dies erst 2039 der Fall gewesen.
Erbrechtliche Ansprüche verjähren nach drei Jahren. Darauf weist die Schleswig-Holsteinische Notarkammer in Kiel hin. Denn mit einer Gesetzesänderung wurde vor zwei Jahren die 30-jährige Verjährungsfrist für erbrechtliche Ansprüche ersatzlos gestrichen. Die neue Frist gilt für alle Erbfälle ab 2010.
Wichtig zu wissen: Nach dem 31. Dezember 2012 gilt das neue Recht auch für alle Erbfälle aus den Jahren davor. Ein Beispiel: Besteht aus dem Jahr 2009 ein Anspruch gegen einen Erben auf die Übertragung einer Immobilie, wäre dieser Anspruch nach dem alten Recht erst nach 30 Jahren, das heißt Ende 2039 verjährt. Nach dem neuen geltenden Recht ist der Anspruch aber bereits nach drei Jahren, also bis Ende 2012 verjährt.