„Und“ oder „oder“? Was Paare bei Gemeinschaftskonten beachten sollten

Berlin (dpa/tmn) - Gemeinschaftskonto ist nicht immer gleich Gemeinschaftskonto. Denn grundsätzlich gibt es bei Konten, die Paare gemeinsam nutzen, zwei Varianten, erklärt der Bundesverband deutscher Banken in Berlin.

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Zum einen gibt es das sogenannte Oder-Konto - bei diesem kann jeder Kontoinhaber grundsätzlich allein über das Konto verfügen. Zum anderen gibt es das sogenannte Und-Konto - hier bedarf jede Verfügung eines Kontoinhabers der Zustimmung des anderen.

Wer sich für ein „Und-Konto“ entscheidet, sollte mittels einer Vorsorgevollmacht sicherstellen, dass im Notfall - zum Beispiel bei einer schweren Krankheit - die Bankangelegenheiten vom jeweils anderen Partner geregelt werden können. Gleiches gilt für den Fall, dass jeder Partner sein eigenes Konto behält. Vordrucke für entsprechende Vollmachten bieten die Kreditinstitute an.