Widerruf von Kredit zur Nutzung der Niedrigzinsphase zulässig

Ulm (dpa/tmn) - Angesichts der aktuellen Niedrigzinsen sind frühere Darlehensverträge für den Kunden oft ein teures Geschäft. Doch unter Umständen können Kreditnehmer sich auf einen Formfehler berufen und vom alten Vertrag zurücktreten.

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Bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung können Kreditnehmer ein Darlehen auch noch Jahre nach Abschluss widerrufen. Machen sie von diesem Recht Gebrauch, ist es unerheblich, warum sie aus dem Darlehen aussteigen. So ist es durchaus zulässig, wenn Kunden die derzeitige Niedrigzinsphase nutzen wollen, entschied das Landgericht Ulm (Az.: 4 O 343/13), wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mitteilt.

In dem verhandelten Fall hatten Kunden 2008 einen Kredit in Höhe von fast 360 000 Euro zu einem Zinssatz von 5,1 Prozent mit einer Laufzeit von 10 Jahren aufgenommen. Im August 2013 widerriefen die Kunden den Vertrag und begründeten dies mit der fehlerhaften Belehrung. Das Geldinstitut lehnte dies ab. Der Widerruf sei rechtsmissbräuchlich, da die Kunden nun einen Kredit zu günstigeren Konditionen abschließen wollten.

Das Gericht stellte sich allerdings auf die Seite der Kunden: Dass in diesem Fall die derzeit niedrigen Zinsen den Ausschlag für den späten Widerruf seien, sei unerheblich, entschieden die Richter. Das Geldinstitut hätte diese Möglichkeit sehr einfach durch die Verwendung einer fehlerfreien Widerrufsbelehrung ausschließen können. Das Gesetz sehe im Fall der fehlerhaften Belehrung grundsätzlich die unbefristete Möglichkeit des Widerrufs vor - unabhängig davon, ob die Verbraucher diesen Widerruf aufgrund der fehlerhaften Belehrung ausübten oder aus anderen Gründen. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Die Sache ist beim Oberlandesgericht Stuttgart (Az.: 6 U 77/14) anhängig.