Kostenerstattung für Psychotherapie: So geht's
Berlin (dpa/tmn) - Ist auf die Schnelle kein Termin bei einem Psychotherapeut mit Kassenzulassung zu bekommen, dürfen sich psychisch Kranke auch an einen Therapeuten ohne Kassenzulassung wenden. Darauf weist die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) hin.
Müssen sich psychisch Kranke an einen Therapeuten ohne Kassenzulassung wenden, können sie bei ihrer Kasse die Erstattung der Kosten beantragen. Dazu müssen sie allerdings einige Punkte beachten, wie die BPtK erklärt.
Als Erstes sollten gesetzlich Versicherte möglichst viele Therapeuten mit Kassenzulassung in ihrer Nähe nach einem freien Behandlungsplatz abtelefonieren. Müssen sie mehr als drei Monate warten, gelte das als nicht zumutbar, erläutert die BPtK. Der Nachweis, dass sie rechtzeitig keinen Termin bekommen haben, sei der entscheidende Punkte für die Kostenübernahme. Daher sollten Betroffene Datum und Uhrzeit ihrer Anfragen notieren - sowie den Zeitpunkt, wann ihnen der erste Termin in Aussicht gestellt wurde. Dann muss der Versicherte seine Kasse über die erfolglose Suche informieren und die Übersicht seiner Anfragen beilegen.
Kann ihm die Krankenkasse innerhalb einer angemessenen Frist, zum Beispiel einer Woche, keinen Psychotherapeuten nennen, bei er kurzfristig einen Termin bekommt, kann sich der Versicherte einen approbierten Psychotherapeuten ohne Kassenzulassung („Psychologischer Psychotherapeut“ oder „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“) suchen. Dieser sollte schriftlich bestätigen, dass eine Behandlung notwendig ist und dass bei ihm kurzfristig ein Platz frei ist. Daraufhin muss der Versicherte seine Kasse bitten, der Behandlung durch diesen Therapeuten zuzustimmen und ihm die dafür notwendigen Kosten nach Paragraf 13 Absatz 3 des Sozialgesetzbuches (SGB) V erstattet.
Nach Einschätzung der Kammer gibt es derzeit zu wenige Psychotherapeuten mit Kassenzulassung, um gesetzlich Versicherte bei psychischen Krankheiten ausreichend zu behandeln.