Gerichtsurteil Austausch von altem Heizkessel nicht immer Modernisierung

Berlin (dpa/tmn) - Muss ein alter, reparaturanfälliger Heizkessel ausgetauscht werden, gilt das nicht automatisch als Modernisierung. War der Heizkessel zuvor störanfällig, kann es ich bei dem Austausch vielmehr um eine Instandsetzungsmaßnahme handeln.

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Das besagt ein Beschluss des Landgerichts Berlin.

Der Beschluss hat zudem zufolge, dass die Kosten auch nicht ohne weiteres auf die Mieter umgelegt werden können. In dem verhandelten Fall (Az.: 64 S 73/17), über den die Zeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“ (4/2018) des Deutschen Mieterbundes (DMB) berichtet, war der 28 Jahre alte Heizkessel zu Beginn der Heizperiode ausgefallen. Auch in den Monaten danach funktionierte der Kessel nicht störungsfrei. Die Vermieterin wechselte die alte Anlage daher während der Heizperiode aus. Eigentlich hätte der Kessel noch zwei Jahre betrieben werden dürfen, bevor er nach 30 Jahren ohnehin hätte ausgetauscht werden müssen. Die Kosten dafür wollte sie auf die Mieter umlegen, da es sich ihrer Meinung nach um eine energetische Modernisierung gehandelt habe.

Das Gericht sah das aber anders: Zwar kann der Austausch eines alten Heizkessels gegen einen neuen, modernen und energiesparenden Kessel durchaus als Modernisierung gelten. In diesem Fall versagten die Richter aber die Umlage der Kosten, denn das alte Gerät war zu störungsanfällig. Dass der Kessel vor dem Austausch einige Wochen störungsfrei lief, sei dabei unerheblich. Denn es kommt hierbei nicht auf eine punktuelle Funktionsfähigkeit an, sondern perspektivisch auf ein gesichertes Funktionieren. Die Vermieterin hätte daher erklären müssen, warum sie den Kessel bereits zwei Jahre vor dessen Betriebsende austauscht.