Beschreibung geändert? Bauverträge auf heikle Klausel prüfen
Berlin (dpa/tmn) - Anbieter von Fertighäusern müssen Bauherren bereits vor Vertragsabschluss eine konkrete Baubeschreibung zur Verfügung stellen. Das schreibt das neue Bauvertragsrecht vor.
Darin ist auch festgelegt, dass die Beschreibung automatisch Inhalt des Vertrags wird, sofern kein Notar etwas anderes beurkundet. In der Praxis versuchten einige Firmen aber bereits, das neue Recht zu umgehen, warnt der Verband Privater Bauherren (VPB).
Konkret geht es um folgende Klausel: „Vorvertraglich übergebene Baubeschreibungen werden nicht Vertragsinhalt.“ Der VPB zweifelt daran, dass diese Klausel im Vertrag rechtmäßig ist. Dies müssten in Zukunft Gerichte klären. Für Bauherren kann sich aber auf jeden Fall ein Problem ergeben: Sie erhalten womöglich ein Haus, dass sie so gar nicht haben wollten. Denn eventuell fallen Eigenschaften des Gebäudes aus der Baubeschreibung einfach weg.
Die Experten raten, sowohl die Baubeschreibung als auch den Bauvertrag gründlich zu prüfen, und zwar auf die Frage: Sind tatsächlich alle in der Beschreibung enthaltenen Einzelheiten letztendlich Teil des Vertrags?
Die Baubeschreibung dient Verbrauchern zum Vergleich von verschiedenen Unternehmen. Sie enthält Angaben zu Ausführung, Umfang, Preis, eventuellen Problemen sowie der geplanten Bauzeit. Die Beschreibung ist laut VPB das wichtigste Instrument, um festzustellen, ob man bekommt, wofür man bezahlen soll.