Die Formulierung „besenrein“ begründet keine speziellen Reinigungsverpflichtungen. Dies erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin. Laut Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 124/05) heißt die Formulierung „mit dem Besen grob gereinigt“. Beseitigt der Mieter grobe Verschmutzungen in der Wohnung, hat er seine Pflichten erfüllt.
Auch wenn im Mietvertrag von einer besenreinen Rückgabe der Wohnung die Rede ist, sind Renovierungsarbeiten nicht vollkommen ausgeschlossen, warnt der Mieterbund. Ist im Mietvertrag zum Beispiel wirksam vereinbart, dass Mieter in der Regel die Haupträume alle fünf Jahre renovieren müssen, und sind diese Fristen beim Auszug abgelaufen, muss er die Schönheitsreparaturen nachholen.