BGH: Falsche „Vorvermieterbescheinigung“ rechtfertigt Kündigung
Karlsruhe (dpa) - Immer mehr Vermieter verlangen von Mietbewerbern ein Schreiben, in dem ein früherer Vermieter bescheinigt, dass sie immer pünktlich gezahlt haben. Davon mag man halten, was man will - fälschen sollte man so ein Dokument nicht.
Sonst droht ein Rauswurf.
Wer gefälschte Bescheinigungen von angeblichen früheren Vermietern vorlegt, riskiert den Rauswurf aus seiner Wohnung. Das urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch (9. April). In diesem Fall sei ein Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt.
Die BGH-Richter entschieden im Falle eines Mieters aus Hamburg, der seinem Vermieter bei Vertragsabschluss 2007 eine gefälschte „Vorvermieterbescheinigung“ vorgelegt hatte. Darin bestätigte sein vorheriger Vermieter angeblich, dass er Kaution und Miete immer pünktlich gezahlt habe. Laut Mieterbund wollen sich immer mehr Vermieter vor Abschluss eines Mietvertrages durch solch eine Bescheinigung absichern.
Der Mieter habe erheblich seine vorvertraglichen Pflichten verletzt, urteilte nun der BGH. Das rechtfertige die fristlose Kündigung des Vermieters 2010 eigentlich. Das Landgericht Hamburg müsse jedoch prüfen, wann der Vermieter von der Fälschung gewusst habe und ob die fristlose Kündigung demnach zu spät gekommen sei. Der BGH wies den Fall deswegen an das Landgericht zurück.
Der Deutsche Mieterbund bezeichnete das Urteil als nachvollziehbar. Wenn der Vermieter die Fälschung erkenne, sei er jedoch zu einer zeitnahen Kündigung verpflichtet, sagte Verbandsdirektor Lukas Siebenkotten.