Bußgeld ab Mai: Energiewerte in Immobilienanzeigen Pflicht
Berlin (dpa/tmn) - Fehlen in einem Inserat die Angaben zum Energieverbrauch einer Immobilie, handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit. Darauf weist der Verbraucherzentrale Bundesverband hin.
Nach Informationen des Landesprogramms Zukunft Altbau des Umweltministeriums Baden-Württemberg können bis zu 15 000 Euro Strafe drohen, sind die Daten unvollständig oder mangelhaft. Zwar war das schon seit vergangenem Jahr vorgesehen, bislang wurde davon aber abgesehen.
Vermieter und Verkäufer müssen in der Anzeige das Baujahr des Hauses, den Energieträger der Heizung, den Endenergiekennwert aus dem Energieausweis und die Art des Ausweises nennen. Denn es gibt zwei Varianten des Energieausweises: Bei der Bedarfsvariante berechnet ein Fachberater den Energiebedarf anhand einer technischen Analyse aller Gebäudedaten. Daran lässt sich der energetische Zustand des Hauses sowie der mögliche Sanierungsbedarf der Immobilie ablesen.
Für den Verbrauchsausweis wird lediglich der Energieverbrauch der zurückliegenden Jahre herangezogen - und dieser ist stark abhängig von den Bewohnern. Familien verbrauchen mehr Energie als ein Zweipersonenhaushalt. Und wer viel unterwegs ist, heizt wahrscheinlich weniger als sein Vormieter, der häufiger zu Hause war.
Wurde der Energieausweis für das Gebäude nach dem 1. Mai 2014 ausgestellt, muss zusätzlich in dem Inserat die im Ausweis aufgeführte Effizienzklasse veröffentlicht werden.
Den für zehn Jahre gültigen Energieausweis brauchen Hausbesitzer, wollen sie das Gebäude oder nur Wohnungen darin verkaufen oder vermieten. Sie müssen das Dokument dem Interessenten unaufgefordert vorlegen. Auch beim Neubau oder einer umfassenden Sanierung ist die Ausstellung Pflicht, das übernimmt ein Energieberater aus.
Ein Mieter oder Käufer erfährt über den Ausweis, wie energieeffizient das Gebäude ist, und er erhält eine Orientierung, wie hoch die Heizkosten sein können. Eine Skala von Grün bis Rot verdeutlicht den energetischen Zustand.