Falsche Wohnungsgröße: Mietvertrag fristlos kündbar

Berlin (dpa/tmn) - Mieter können nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen: VIII ZR 142/08) ihren Mietvertrag fristlos kündigen, wenn die Wohnung mehr als zehn Prozent kleiner ist als angegeben.

Die zu viel gezahlte Miete könne zurückgefordert werden, erklärt der Deutsche Mieterbund unter Berufung auf das Urteil. Dabei mache es keinen Unterschied, ob im Mietvertrag die Wohnungsgröße exakt angeben oder nur ungefähr genannt wird, entschied der BGH in einem anderen Fall (Aktenzeichen: VIII ZR 144/09).

Der Umfang der Mietminderung oder des Rückzahlungsanspruchs richtet sich nach dem Ausmaß der Flächenabweichung. Ist die Wohnung tatsächlich 15 Prozent kleiner, kann die Miete um 15 Prozent gekürzt werden. Ist die Wohnung 20 Prozent kleiner, als im Vertrag angegeben, kann der Mieter 20 Prozent zurückfordern. Aber: ist die Wohnung tatsächlich nur genau zehn Prozent kleiner, als im Mietvertrag angegeben, oder ist der Unterschied noch geringer, habe der Mieter keine Ansprüche, erklärt der Mieterbund.

Generell gilt: Es zählt die vertraglich vereinbarte Wohnungsgröße. Sei im Mietvertrag festgelegt, dass die Angabe der Quadratmeterzahl „unverbindlich“ ist (Aktenzeichen: VIII ZR 306/09), habe der Mieter keine Rechte. Selbst Mieterhöhungen müssten dann auch für die nicht existierenden Quadratmeter gezahlt werden.