Mietrechts-Tipp Heizkosten müssen verbrauchsabhängig abgerechnet werden

Berlin (dpa/tmn) - Viele Mehrfamilienhäuser werden von einer Zentralheizung versorgt. Die anfallenden Heizkosten müssen mindestens zu 50 Prozent verbrauchsabhängig auf die Mieter- oder Wohnungseigentümerhaushalte verteilt werden.

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Dazu müssen alle Räume der Wohnung mit Erfassungssystemen, etwa Heizkostenverteilern, ausgestattet sein. Darauf macht der Deutsche Mieterbund (DMB) aufmerksam.

Auch per Mietvertrag kann nichts anderes bestimmt werden. Die Verteilung der Heizkosten ausschließlich nach Wohnfläche ist unzulässig. Gleiches gilt für die Vereinbarung einer sogenannten Warmmiete, bei der die Heizkosten in der Miete enthalten sind, oder für eine Heizkostenpauschale, über die nicht abgerechnet werden muss.

Ausnahmen vom Grundsatz der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung gibt es praktisch nur in sogenannten Passivhäusern, in denen so gut wie keine Heizenergie benötigt wird, und in Häusern mit besonders energiesparenden Heizungsanlagen wie zum Beispiel Wärmepumpen oder Solaranlagen.

Rechnet der Vermieter nicht verbrauchsabhängig ab, sondern verteilt die Heizkosten zum Beispiel ausschließlich nach der Wohnfläche auf die Mieter des Hauses, haben diese laut Mieterbund ein 15-prozentiges Kürzungsrecht. Sie können von der Heizkostenabrechnung des Vermieters also 15 Prozent abziehen. So steht es in der Heizkostenverordnung.