Lärm von nebenan Hundegebell und Froschgequake: Was Nachbarn aushalten müssen
Berlin (dpa/tmn) - Vogelgezwitscher und Hahnengeschrei sind für manchen angenehme Geräusche - doch andere Menschen können die Tiere auch stören. Immobiliennutzer müssen laute Zwei- und Vierbeiner in ihrer Nachbarschaft nicht immer ertragen.
Grundsätzlich gilt: Die Benutzung eines Grundstücks darf nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden, heißt es in einem Ratgeber des Verbandes Deutscher Grundstücksnutzer. In manchen Fällen dürfen die Tiere allerdings auch Lärm machen. Drei Beispiele:
Hunde: Gegen eine artgerechte Hundehaltung in der Nachbarschaft kann nichts unternommen werden - und damit auch nicht gegen gelegentliches Hundegebell. Bellt der Hund allerdings oft und lange, kann der Nachbar einen Unterlassungsanspruch haben. Das Oberlandesgericht Köln zum Beispiel befand, dass Bellen nur zehn Minuten lang ununterbrochen und insgesamt nur 30 Minuten lang täglich zulässig ist. Auch die Mittags- und Nachtruhe müssen eingehalten werden (Az.: 12 U 40/93).
Vögel: Krähende Hähne können laut sein. Daher kann das Geschrei zu früher Stunde auch als wesentliche Beeinträchtigung von Nachbarn gelten. Ist allerdings die Geflügelhaltung ortsüblich - etwa auf dem Dorf -, ist die Beeinträchtigung zu dulden. Laut schreiende Papageien müssen Nachbarn in einem Wohngebiet aber nicht unbedingt hinnehmen.
Frösche: Ein Froschkonzert in der Nacht kann den Schlaf empfindlich stören. Daher haben Nachbarn einen sogenannten Abwehranspruch, wenn Grenzwerte überschritten werden. Allerdings steht diesem das Naturschutzrecht entgegen: Die Frösche dürfen ohne eine Ausnahmegenehmigung der Naturschutzbehörde nicht umgesiedelt werden.
Literatur:
Wilfried Ballaschak u.a.: „Streit mit dem Nachbarn - was sind meine Rechte?“, VDGN 2017, 4. Auflage, 5 Euro, ISBN-13: 978-3-937080-41-3