Mieter darf beim Auszug keinen Müll zurücklassen

Berlin (dpa/tmn) — Wenn Mieter beim Auszug nicht alle Hinterlassenschaften mitnehmen, bleibt die Entsorgung oft am Vermieter hängen. Da der Mieter grundsätzlich eine Räumungspflicht hat, kann der Vermieter gegebenenfalls Schadenersatz verlangen, wie der Deutsche Anwaltverein (DAV) mitteilt.

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In dem Fall, der vor dem Kammergericht Berlin (Az.: 8 U 212/14) verhandelt wurde, war das Mietverhältnis durch eine fristlose Kündigung beendet worden. Bei der Übergabe der Mieträume und der Schlüssel fand der Vermieter im Keller noch Sperrmüll des Mieters. Die Parteien stritten darüber, ob die angemietete Wohnung dennoch ordnungsgemäß geräumt ist.

Grundsätzlich gilt: Die Räumungspflicht umfasst zwei Aspekte. Der Mieter muss sowohl sämtliche Schlüssel zurückgeben, als auch seine Sachen räumen. Dabei kommt es auch auf den Zustand zum Zeitpunkt der Räumung an. Wenn der Mieter noch offenkundig Interesse an den zurückgelassenen Gegenständen hat oder es eine erhebliche Menge an Hinterlassenschaften ist, liegt nur eine teilweise Räumung vor. Lässt er hingegen nur wenig Gerümpel zurück, ist davon auszugehen, dass er dieses nicht zurückhaben will.

Aus Sicht der Richter hatte der Mieter die Wohnung zwar geräumt. Da er seine Pflicht aber schlecht erfüllt hatte, darf der Vermieter vom Mieter Ersatz für den entstandenen Schaden verlangen. Er kann also beispielsweise auf Kosten des Mieters ein Entrümpelungsunternehmen beauftragen.