Mietspiegel als Maßstab bei Mieterhöhungen
Berlin (dpa/tmn) - Die ortsübliche Vergleichsmiete ist bei laufenden Mietverhältnissen Orientierung für Mieterhöhungen. Anders als bei Neuvermietungen darf die Miete nicht über diesen Wert steigen, erklärt der Deutsche Mieterbund in Berlin.
Anhand eines Mietspiegels können Mieter leicht überprüfen, ob eine Erhöhung gerechtfertigt ist. Derzeit verfügen 554 Städte und Gemeinden ab 10 000 Einwohner über einen Mietspiegel. Bremen ist die einzige Stadt ohne eine entsprechende Preisübersicht.
Erstellt werden diese Preisübersichten entweder von der Stadt selbst oder von den örtlichen Eigentümer- und Mietervereinen gemeinsam. Die Mehrheit der Großstädte und ein wachsender Anteil der Mittelstädte verfügt sogar über einen qualifizierten Mietspiegel, die seit 2001 erstellt werden können. Dabei wird die Richtigkeit der angegebenen Zahlen als ortsüblichen Vergleichsmiete im gerichtlichen Mieterhöhungsverfahren unterstellt.
Dafür müssen bei der Erstellung wissenschaftlich-methodische Mindestanforderungen erfüllt und nachvollziehbar dokumentiert werden. Zudem muss im Fall eines qualifizierten Mietspiegels eine Anerkennung durch die Gemeinde und/oder durch Interessenvertreter der Vermieter und Mieter erfolgen. In Berlin ist der Mietspiegel derzeit umstritten. Nach Ansicht des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg ist zweifelhaft, ob er den wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht (Az.: 235 C 133/13). Die Entscheidung bezog sich auf den Mietspiegel von 2013.
Beim Neuabschluss eines Mietvertrages kommt dem Mietspiegel künftig ebenfalls eine wichtige Bedeutung zu. In Städten, in denen die Mietpreisbremse gilt, darf der Vermieter im Regelfall nur noch die ortsübliche Vergleichsmiete plus 10 Prozent fordern, wenn er eine Wohnung wiedervermieten will. Diese Vergleichsmiete aber wird am besten wiedergegeben durch den örtlichen Mietspiegel.