Bundesgerichtshof Modernisierungsvereinbarung kann widerrufen werden
Berlin (dpa/tmn) - Wird eine Modernisierungsvereinbarung zwischen Mieter und Vermieter an der Haustür getroffen, kann der Mieter diese Vereinbarung widerrufen. Das gilt nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) selbst dann, wenn zwischenzeitlich modernisiert wurde.
In diesem Fall muss der Mieter die vereinbarte Mieterhöhung nicht zahlen. Der Vermieter kann allenfalls das gesetzlich zulässige Mieterhöhungsverfahren einleiten, aber dann nur für die Zukunft, entschied der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 29/16).
In dem Fall hatte der Vermieter den Mieter in der Mietwohnung aufgesucht. Dort wurde dann vereinbart: „... Die Miete erhöht sich um 60 Euro pro Monat, nachdem alle Heizkörper und die Warmwasserinstallation eingebaut sind...“. Nachdem der Mieter gut zwei Jahre lang die Mieterhöhung von 60 Euro gezahlt hatte, widerrief er sein Einverständnis mit der Mieterhöhung und forderte die Rückzahlung der gezahlten Erhöhungsbeträge, insgesamt 1680 Euro.
Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof entschied. Bei so genannten Haustürgeschäften, Verträgen oder Vereinbarungen zwischen „Tür und Angel“ in der Mieterwohnung hat der Mieter ein gesetzliches Rücktrittsrecht von der abgeschlossenen Vereinbarung, wenn der Vermieter Unternehmer ist. Die Widerrufsfrist beträgt eigentlich 14 Tage. Sie beginnt aber erst, wenn der Vermieter umfassend über das Widerrufsrecht informiert hat. Ohne entsprechende Information kann eine Modernisierungsvereinbarung wie hier also auch noch nach Jahren widerrufen werden. Die Folge: Der Mieter kann zwischenzeitlich gezahlte Mieterhöhungsbeträge zurückfordern.