Neue Regeln für Immobilienanzeigen - Was Inserenten wissen müssen

Berlin (dpa/tmn) - Seit dem 1. Mai gelten neue Regeln für Immobilienanzeigen. Die Energieeffizienz muss ausgewiesen werden. Doch da jede Zeile in kommerziellen Medien kostet, darf sinnvoll abgekürzt werden.

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Miet- und Kaufinteressenten sollen jetzt schon in der Anzeige erkennen können, wie energieeffizient ein Objekt ist. Deshalb müssen seit dem 1. Mai in Immobilienanzeigen in Zeitungen oder im Internet Angaben auch über die energetische Qualität der Objekte genannt werden, erklärt der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin. Verstöße gegen die Vorgaben können mit einem Bußgeld von bis zu 15 000 Euro geahndet werden.

Wer eine Wohnung in kommerziellen Medien anbietet, muss in der Anzeige die Art des Energieausweises benennen. Außerdem müssen der Endenergiebedarfs- oder Endenergieverbrauchswert für das Gebäude genannt werden. Auch der Energieträger für die Heizung des Gebäudes - also zum Beispiel Gas oder Heizöl - müssen in dem Inserat auftauchen. Gleiches gilt für das Baujahr und die Energieeffizienzklasse. Die Angaben können in den Anzeigen sinnvoll abgekürzt werden.

Wichtig zu beachten: Sollte zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung kein gültiger Energieausweis vorliegen, müssen die oben genannten Angaben nicht in der Anzeige aufgeführt werden. Ein gültiger Ausweis muss dann laut Haus & Grund aber spätestens beim Besichtigungstermin vorliegen. Für die Einhaltung der Pflicht ist der Verkäufer oder Vermieter verantwortlich. Das gilt auch, wenn ein Makler oder Verwalter mit der Anzeigenschaltung beauftragt wird.