Recht des Vermieters Schadenersatzanspruch ohne Fristsetzung möglich
Berlin (dpa/tmn) - Ein Vermieter kann von seinem Mieter Ersatz für Schäden an der Wohnung oder am Haus verlangen. Und zwar auch, wenn er ihm zuvor keine angemessene Frist zur Schadensbeseitigung gesetzt hat.
Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: VIII ZR 157/17).
Denn Mieter sind grundsätzlich verpflichtet, die Mieträume pfleglich zu behandeln. Eine Verletzung dieser Pflicht begründet einen Anspruch auf Schadenersatz. In dem verhandelten Fall war der Mieter nach sieben Jahren aus seiner Wohnung ausgezogen.
Der ehemalige Vermieter verlangte nach dem Ende des Mietverhältnisses Schadenersatz in Höhe von rund 5170 Euro für Schimmelbefall in mehreren Räumen, den der Mieter zu verantworten hatte. Angerechnet hatte er dabei die mangelnde Pflege der Badezimmerarmaturen, einen Lackschaden an einem Heizkörper sowie einen fünfmonatigen Mietausfall wegen der Beseitigung der Schäden.
Der Mieter war der Ansicht, dass der Vermieter Schadenersatz nur nach dem erfolglosen Ablauf einer Frist zur Schadensbeseitigung hätte verlangen können.
Das sah der BGH anders: Eine Frist sei hier nicht nötig. Der Mieter habe gegen seine Pflicht verstoßen, die Mieträume in einem vertragsgemäßen Zustand zu halten. Daher kann ein Vermieter bei Beschädigungen der Wohnung vom Mieter statt einer Schadensbeseitigung auch sofort Geldersatz verlangen - ohne diesem zuvor eine Frist zur Schadensbehebung gesetzt zu haben. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Vermieter einen Schadenersatz bereits vor oder erst nach der Rückgabe der Mietsache geltend macht.