Mietrecht Schäden an Substanz der Wohnung muss Vermieter beseitigen

Berlin (dpa/tmn) - Größere Schäden an der Substanz der Wohnung muss der Vermieter beseitigen. Das gilt auch, wenn der Mieter laut Mietvertrag verpflichtet ist, Schönheitsreparaturen zu übernehmen.

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Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin (Az.: 67 S 20/17) hervor.

Außerdem darf ein Vermieter ein langjähriges Mietverhältnis nicht einfach kündigen, wenn ein Mieter bei der Beseitigung von kleineren Mängeln nicht kooperiert. Über das Urteil berichtet die Zeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“ (Heft 3/2017).

In dem verhandelten Fall stritten Mieterin und Vermieterin um die Beseitigung von Mängeln. Unter anderem hatten sich Risse in der Decke des Wohnzimmers gebildet. Die Vermieterin war der Meinung, die Beseitigung müsse die Mieterin übernehmen, schließlich sei sie zur Übernahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Im Zuge der Auseinandersetzung kündigte die Vermieterin den seit 1998 bestehenden Mietvertrag. Aus ihrer Sicht habe die Mieterin bei der Beseitigung der Mängel nicht kooperiert.

Vor Gericht hatte die Kündigung keinen Bestand. Die mangelnde Kooperation bei der Beseitigung kleinerer Mängel rechtfertige keine Kündigung, wenn das Mietverhältnis lange Jahre ohne Beanstandung geführt worden sei. Für die Beseitigung der Risse in der Decke sei zudem eindeutig die Vermieterin zuständig. Hierbei handele es sich um Schäden an der Substanz. Die Beseitigung solcher Schäden könne nicht den Mietern auferlegt werden.