Kein absoluter Gefahrenschutz Sturz in Parkhaus: Verkehrssicherungspflicht hat Grenzen
Heidelberg (dpa/tmn) - In einem öffentlichen Parkhaus gilt keine unbeschränkte Verkehrssicherungspflicht. Zwar muss sich eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) grundsätzlich um die Sicherheit in dem von ihr betriebenen Parkhaus kümmern.
Passanten müssen aber auch selber aufpassen.
In einem verhandelten Fall vor dem Landgericht Heidelberg hatte eine Passantin ein Parkhaus betreten. Dazu nutzte sie die Ausfahrt, die eigentlich nur für Fahrzeuge, nicht aber für Fußgänger vorgesehen war. Beim Betreten rutschte die Frau auf einer regennassen Metalplatte in der Ausfahrt aus und verletzte sich erheblich. Die Frau verklagte die WEG, die das öffentliche Parkhaus betrieb, auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Ohne Erfolg: Die WEG sei ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen. Ein absoluter Gefahrenschutz könne nicht erreicht werden, so dass es ausreiche, wenn ein Grad von Sicherheit erreicht werde, den die herrschende Verkehrsauffassung für ausreichend hält.
Das sei hier der Fall. Die Frau selber habe hier einen Bereich genutzt, der nicht für Fußgänger zugelassen war. Insoweit brauchten weitere Sicherungsmaßnahmen für Fußgänger hier auch nicht getroffen werden. Für eigenes Fehlverhalten könnten Dritte nicht haftbar gemacht werden (Az.: 3 O 128/17).