Tiere in der Wohnung: Bei Exoten den Vermieter fragen
Recklinghausen (dpa/tmn) - Kleintiere darf ein Vermieter in der Wohnung nicht verbieten. Bei Katzen, Hunden und Exoten muss der Mieter unter Umständen den Wohnungsbesitzer um Erlaubnis bitten.
Die giftige Monokelkobra hat sicher nicht gewusst, welchen Ärger sie für ihren Besitzer und dessen Vermieter auslöste. Im März 2010 entwischte die nur 30 Zentimeter lange und fingerdicke Schlange aus ihrem Terrarium in einer Mietwohnung in Mühlheim an der Ruhr. Die Feuerwehr musste die Räume entkernen, erst drei Wochen später fanden die Einsatzkräfte das Tier.
Tiere im Haus sorgen oft für Ärger, auch zwischen Mietern und Vermietern. Bei der Frage, ob Tiere in der Wohnung gehalten werden dürfen und zu welchen Bedingungen, kann sich keine Seite auf ein Gesetz berufen. Es gibt keins, das die Haltung von Tieren in Wohnungen grundsätzlich regelt.
Inzwischen gibt es allerdings Gerichtsurteile, die Richtlinien vorgeben. „Generell gilt: Ist im Mietvertrag nichts geregelt, kann der Vermieter auch nicht mitreden, wenn es um die Haltung von Tieren geht. Dabei spielt es keine Rolle, ob das eine zahme Hausratte ist, ein Hund, eine Katze oder ein Zwergkrokodil“, sagt Claus Deese, Geschäftsführer des Mieterschutzbundes in Recklinghausen.
Zulässig sind jedoch Einschränkungen im Mietvertrag. „In den meisten Verträgen ist ein sogenannter Erlaubnisvorbehalt enthalten. Das bedeutet, dass ich den Vermieter erst fragen muss, wenn ich bestimmte Tiere halten möchte“, erklärt Deese. Je nach Formulierung der Klausel muss der Mieter den Wohnungsbesitzer vor dem Kauf eines Tieres lediglich informieren oder ihn um Erlaubnis fragen. Auch in letzterem Fall hat ein Vermieter nicht immer die Möglichkeit, die Haltung zu verbieten.
„Wenn der Vermieter das Entscheidungsrecht hat, darf er das nicht willkürlich anwenden, sondern muss begründen, warum Katze oder Hund nicht gehalten werden dürfen“, sagt Deese. Er könne also nicht ohne Grund dem einen Mieter die Haltung verbieten und dem anderen erlauben. Ein Anlass zu einem Verbot könne beispielsweise die Haltung von Kampfhunden in einem Mehrparteienhaus sein, weil diese die anderen Mieter gefährden könnten.
Dieser Erlaubnisvorbehalt gilt aber nur für größere Tiere. Grundsätzlich erlaubt sind Kleintiere. „Zu Kleintieren zählt alles, was in Käfigen, Aquarien und Terrarien gehalten werden kann“, sagt Deese. Goldfische, Ratten, Kaninchen kann jeder Mieter - sofern sie artgerecht gehalten werden - ohne Nachfrage in seinen vier Wänden halten.
Bei exotischen Tieren wie Vogelspinnen oder Schlangen sollten Mieter allerdings zwei Dinge beachten, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. Zwar gelte zunächst die Regelung des Mietvertrages bezüglich allgemeiner Tierhaltung. „Unabhängig von der konkreten Regelung im Mietvertrag ist für gefährliche oder ekelerregende Tiere aber immer die ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters notwendig“, meint Ropertz. „Bei exotischen Tieren ist zudem zu klären, ob sie dem Artenschutzgesetz unterliegen und möglicherweise gar nicht in der Wohnung gehalten werden dürfen.“
Ein wichtiges Urteil zur Tierhaltung hat der Bundesgerichtshof im Jahr 2007 gefällt. Die Richter entschieden nicht nur, dass Tierhaltung in Mietwohnungen per se nicht verboten sein darf. Sondern auch, dass es immer eine Interessenabwägung zwischen Mietern, Vermietern und weiteren Beteiligten geben muss (Aktenzeichen: VIII ZR 340/06). „Je exotischer, potenziell gefährlicher oder entweichungsgefährdeter ein Tier ist, desto eher ist für die Haltungsgenehmigung Schluss“, sagt Norbert Schönleber vom Deutschen Anwaltverein.
Dem Kölner Juristen zufolge ist das Mietrecht durch die Entscheidung nicht einfacher geworden. Denn der Bundesgerichtshof hat betont, dass immer im Einzelfall entschieden werden muss. Auch die Haltung von Katzen und Hunden sei nicht mehr so generell zu verbieten, wie es in vielen Mietverträgen festgehalten sei, meint Schönleber. Untersagen könne ein Vermieter beispielsweise Großhunde in kleinen Wohnungen. Grundsätzlich gelte der Gleichbehandlungsgrundsatz, sagt auch Schönleber: Ein Vermieter darf nicht einem Mieter etwas verbieten und einem anderen dieselbe Sache erlauben. Eine Ausnahme könne beispielsweise ein Blindenhund sein, weil er für seinen Besitzer notwendig sei.
Streit zwischen Mieter und Vermieter lasse sich in vielen Fällen durch Offenheit vermeiden. „Ich würde jedem Mieter empfehlen, den Vermieter freundlich zu fragen“, sagt Schönleber. Wenn dann unberechtigte Einwände kämen, könne man immer noch auf die rechtliche Lage hinweisen. „Im Vorfeld sollte man selbst eine Interessensabwägung vornehmen“, meint Schönleber weiter. Wichtig sei zu überlegen, ob das Tier wirklich in der Wohnung gehalten werden könne und welche Gefahr es für Nachbarn darstelle.