Untervermietung bei Auslandsaufenthalt zulässig
Berlin (dpa/tmn) - Mieter dürfen ihre Wohnung untervermieten, wenn sie für eine begrenzte Zeit im Ausland arbeiten. Eine Kündigung ist unzulässig, wie ein Urteil bestätigt.
Eine Untervermietung entlaste den Mieter von den monatlichen Zahlungen, befand das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen: 14 C 212/11) in einer Entscheidung, über die die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ des Eigentümerverbandes Haus & Grund berichtet. Daher habe der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung.
In dem verhandelten Fall wurde ein Mieter von seinem Arbeitgeber für ein Jahr ins Ausland geschickt. Der Mann wollte daher von seinem Vermieter die Erlaubnis, seine Einzimmerwohnung unterzuvermieten. Da der Vermieter nicht reagierte, überließ der Mann seine Wohnung mitsamt Möbeln einem Untermieter. Seine persönlichen Sachen ließ der Mieter ebenfalls in der Wohnung. Nachdem er seinen Vermieter ein weiteres Mal um eine Untervermietungserlaubnis bat, kündigte ihm dieser die Wohnung.
Die Räumungsklage wurde von den Richtern allerdings abgewiesen. Der Mieter habe nicht nur ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung gehabt und sich von der monatlichen Miete entlasten wollen, sein Auslandsaufenthalt sei zudem von vornherein auf ein Jahr begrenzt gewesen. Weil er seine persönlichen Gegenstände in der Wohnung gelassen habe, übte er zugleich den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung aus. Die Kündigung sei daher unwirksam.