Landgericht Gera Verwalter darf WEG Kosten für Rechtsstreit berechnen

Gera (dpa/tmn) - Der Verwalter kann einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) Kosten für einen Rechtsstreit in Rechnung stellen. Dafür muss er aber einen Beschluss der Gemeinschaft herbeiführen oder eine entsprechende Regelung im Verwaltervertrag aufnehmen.

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Es ist auch zulässig, dass sich der Verwalter dabei von einem Rechtsanwalt helfen lässt, befand das Landgericht Gera (Az.: 5 S 225/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.

In dem verhandelten Fall hatte sich ein Mitglied einer WEG gegen einen Beschluss gewehrt, in dem eine Rechnung des Verwalters mehrheitlich genehmigt wurde. Der Verwalter stellte hier seinen Aufwand für die Beteiligung an einem Klageverfahren gegen die Gemeinschaft mit rund 1000 Euro in Rechnung. Der Kläger war der Auffassung, dass weder aus dem Gesetz noch aus dem Verwaltervertrag eine wirksame Grundlage zur Erstellung dieser Rechnung resultiere.

Das sah das Landgericht anders: Der Beschluss entspreche im Wesentlichen ordnungsgemäßer Verwaltung. Der Verwalter kann sich auch für den Fall, dass er verklagt wird, eine Zusatzvergütung zahlen lassen. Die im Verwaltervertrag enthaltene Regelung widerspreche nicht gesetzlichen Vorschriften. Daneben bestätigten die Richter den Verwalter in seiner Meinung, dass eine Gebühr verlangt werden kann, wenn ein Anwalt beauftragt wird. Denn im Vertrag heißt es, dass die Gebühr unter anderem auch für Tätigkeiten verlangt werden dürfe, „die über den Rahmen der laufenden Verwaltertätigkeit hinausgehen, wie zum Beispiel auch die Unterstützung des Rechtsanwalts bei Rechtsstreitigkeiten der WEG (...)“.