Allein durch das Anfüttern der Vögel liege kein vertragswidriger Gebrauch der Wohnung vor. Allerdings gibt es Grenzen: Wenn es durch das Anlocken der Vögel zu unverhältnismäßig starken Verschmutzungen kommt, zählt das nicht mehr als vertragsgemäßer Gebrauch und darf verboten werden. Gleiches gilt, wenn es zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommt, etwa durch das Füttern von Tauben, durch die Krankheiten übertragen werden können.