Vorgetäuschter Eigenbedarf - Kein Schadenersatz nach Vergleich
München (dpa/tmn) - Mieter haben Anspruch auf Schadenersatz, wenn ihr Vermieter einen Eigenbedarf vortäuscht. Dies gilt nur, wenn die Täuschung wirklich der Grund für den Auszug ist. Hat sich der Mieter in einem Vergleich zum Auszug bereiterklärt, erlischt der Anspruch.
In dem vom Mieterverein München mitgeteilten Fall hatte eine Vermieterin ihrem Mieter wegen Eigenbedarf gekündigt. Der Mieter widersprach der Kündigung. Die Vermieterin erhob Räumungsklage. Das Verfahren endete mit einem Vergleich, in dem sich der Mieter zum Auszug verpflichtete. Im Gegenzug erhielt er von der Vermieterin eine Umzugsbeihilfe in Höhe von 2400 Euro. Nach dem Auszug des Mieters, zog die Vermieterin aber nicht in die Wohnung. Als der ehemalige Mieter dies bemerkte, forderte er Schadenersatz.
Ohne Erfolg: Die Richter wiesen zwar ausdrücklich darauf hin, dass der Mieter im Falle eines vorgetäuschten Eigenbedarfs Schadenersatz vom Vermieter verlangen darf. Der Unterschied liege aber darin, dass der Mieter hier einem Vergleich zugestimmt habe. Deshalb könne von einer Täuschung, die Voraussetzung des Schadenersatzanspruchs ist, nicht die Rede sein. Die Täuschung müsse der Grund für den Auszug sein, befand das Amtsgericht München (Az.: 474 C 19752/11). Das sei hier aber nicht der Fall.