Ruhezeiten einhalten Wann Kinderlärm im Mietshaus Grenzen überschreitet

München (dpa/tmn) - Kinder dürfen laut sein - der Lärm in einem Mehrfamilienhaus darf ein gewisses Maß aber nicht überschreiten. So kann es einer Familie durchaus zugemutet werden, die Ruhezeiten einzuhalten, wie ein Urteil des Amtsgerichts München zeigt.

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Das gilt insbesondere dann, wenn der Lärmpegel der Familie insgesamt sehr hoch ist. In dem verhandelten Fall war eine Familie mit zwei Kindern wiederholt durch Lärm unangenehm aufgefallen: lautstarke Unterhaltungen, laute Musik, häufiger Besuch, Telefonieren mit Freisprechanlage, Geschrei, Trampeln, Türen schlagen, Seilspringen, Rollerfahren auf dem Hausflur - das waren nur einige Punkte aus den Lärmprotokollen der Nachbarn. Auf Bitten, es doch etwas ruhiger angehen zu lassen und Rücksicht zu nehmen, antwortete der Familienvater: „Ich kann machen, was ich will.“

So viel Rücksichtslosigkeit war dem Gericht zu viel: In der Beweisführung wurden die lautstarken Störungen von mehreren Bewohnern bestätigt. Daher untersagte das Amtsgericht der Familie unter Androhung eines Ordnungsgeldes, zu den Ruhezeiten Lärm zu verursachen. Laute Gespräche, laute Musik oder ein lauter Fernseher seien ebenso verboten wie Kindergeschrei oder Trampeln.

Die Familie habe das von Nachbarn hinzunehmende Maß an Lärm überschritten und auch auf Aufforderungen, den Lärmpegel zu senken, nicht reagiert. Mit dem lauten und langen Geschrei auch nach 20.00 Uhr, dem Herumfahren mit Fahrrad und Roller auf dem Hausflur und dem Seilspringen in der Wohnung gehe der Kinderlärm über das hinaus, was üblicherweise hingenommen werden müsse (Az.: 281 C 17481/16). Über den Fall berichtet die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Nr. 10/2018).