Rentiere und Zimtduft Weihnachtsdeko in der Wohnung hat Grenzen

Berlin (dpa/tmn) - Keine Frage: Adventszeit ist Dekorationszeit. Allerdings gehen bei kaum einem anderen Thema die Geschmäcker weiter auseinander als beim Weihnachtsschmuck.

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Einer verwandelt seine Wohnung in ein Weihnachtswunderland. Der andere möchte Weihnachten weder sehen noch hören oder riechen. Außerhalb der eigenen vier Wände gelten beim Dekorieren darum Grenzen.

Die grobe Richtschnur lautet: Es darf den Nachbarn nicht stören. Maßstab ist unter anderem der ortsübliche Rahmen. Was das bedeutet? Bewohner sollten sich an der Dekoration orientieren, die in ihrer Wohngegend hängt und steht - und nicht „krass abweichen“, wie Anna Florenske vom Verband Wohneigentum es formuliert. Klingt schwammig? Ist es in der Tat, räumt die Expertin ein. Darum lautet ihr Credo: „Im Zweifel größere oder leuchtende Außendeko immer mit den Nachbarn abstimmen.“ Orientierung bietet außerdem der folgende Überblick:

- Christbaum im Treppenhaus: Ein bunt behangener, kleiner Nadelbaum im Topf mag den tristen Aufgang aufhübschen. Er kann aber zum Problem werden. Das Treppenhaus muss frei zugänglich sein, durch Deko dürfen keine Flucht- und Transportwege zugestellt werden. Im Zweifel haftet der Verursacher, wenn zum Beispiel jemand über das Bäumchen stolpert.

- Adventskranz an der Wohnungstür: Schön findet sie längst nicht jeder. Doch gegen Adventskränze an der Tür können Nachbarn nichts sagen. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden (Az.: 25 T 500/89). Gegenstände, die Brandgefahr bergen, haben im Treppenhaus aber nichts verloren, sagt Florenske und verweist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Münster (Az.: 10 B 304/09).

- Neonbeleuchtung am Küchenfenster: Das sanfte Licht eines traditionellen Schwibbogens genügt nicht jedem Weihnachtsfreund. So manchen versetzen erst blinkende LED-Lichtketten in grellsten Farben in die richtige Feststimmung. Das ist prinzipiell kein Problem.

Allerdings gibt es Grenzen. Fenster von Nachbarn sollten nicht mit Lichtern angestrahlt oder ausgeleuchtet werden. Insbesondere gilt das für fremde Schlafzimmer. Nachbarn können in dem Fall verlangen, dass die Deko spätestens ab 22.00 Uhr ausgeschaltet wird.

- Weihnachtsduft für die Nachbarn: Nelke, Orange, Zimt. Gerüche wecken weihnachtliche Gefühle - oder lösen Streit aus, wenn man wohlmeinend das Treppenhaus im Mietshaus mit einer Duftwolke vernebelt. So untersagte etwas das Oberlandesgericht Düsseldorf einem Mieter, im Hausflur „Stoffe zur Geruchsverbesserung“ zu versprühen (Az.: 3 WX 98/03). Es ging um Parfüm und Geruchsspray.

- Vom Balkon hängender Weihnachtsmann: an sich kein Problem. Aber: „Wenn die Fassade beschädigt werden könnte, kann der Vermieter sein Veto einlegen“, sagt Ropertz. Die Deko dürfe auch niemanden stören. Zweiter, wichtiger Punkt: Egal, ob es heftig schneit oder starker Wind weht - abstürzen darf der am Seil hängende Weihnachtsmann nicht.

- Rentiere im Vorgarten: Bewohner von Einfamilienhäusern können sich theoretisch einen Weihnachtsmann samt Schlitten und einer Entourage an Rentieren als Figuren auf das Grundstück stellen. „Sind sie nicht zu groß, ist das in Ordnung“, sagt Florenske. Anders Mieter und Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft: Sie müssten sich mit dem Vermieter oder den anderen Eigentümern darüber abstimmen, ob der Vorgarten oder Balkon zum Festplatz werden kann.