Zoff ums Wasser - Das gilt bei der Betriebskostenabrechnung

Berlin (dpa/tmn) - Wasser ist kostbar. So kostbar, dass es immer wieder für Streit sorgt. Zum Beispiel zwischen Mietern und Vermietern. Mitunter aber liegt die Ursache für den Streit ganz woanders- etwa beim Nachbarn.

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Manchmal geht es einfach nur um Gerechtigkeit. „Warum zum Beispiel muss die vierköpfige Familie aus der Wohnung nebenan nicht mehr für ihren Wasserverbrauch zahlen als der alleinstehende Nachbar?“, gibt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund (DMB) ein Beispiel. An Fragen wie dieser entbrennt in Mietshäusern häufig Streit. Schließlich sind die Wasserkosten ein durchaus beachtlicher Posten der Betriebskostenabrechnung. „Deshalb reagieren viele an dieser Stelle sensibel.“ Dabei sind die Regeln eigentlich klar:

Welche Rechtsgrundlage gilt bei Wasserkosten?

Wasserkosten zählen laut der Betriebskostenverordnung (BetrKV) zu den umlegbaren Betriebskosten. Hierzu gehören laut Mieterbund neben dem reinen Wassergeld auch Kosten für eine Wasseruhr und unter Umständen für eine Wasseraufbereitungsanlage. Gezahlt werden muss außerdem für die Entwässerung. Neben den städtischen Kanalgebühren können hierunter Kosten für eine private Anlage beziehungsweise für Abfuhr und Reinigung einer eigenen Klär- und Sickergrube fallen. Von der Gemeinde per Abgabenbescheid geregelte Kosten wie Oberflächenentwässerung, Regenwasser oder Niederschlagswasser sind ebenfalls umlegbar.

Wie werden die Kosten umgelegt?

Hierbei haben Vermieter in der Regel die Wahl: Entweder die Abrechnung erfolgt nach der Wohnfläche oder der Anzahl der Personen, die in der Wohnung leben. „Das wird meist im Mietvertrag festgelegt“, erklärt Ropertz. „An diese Vereinbarung ist der Vermieter gebunden.“ Finden sich keine Angaben zum Verteilerschlüssel im Mietvertrag, muss die Wohnfläche als Maßstab genommen werden. „Wenn Sie alleine in einer großen Wohnung wohnen, kann Ihnen das schon ungerecht erscheinen.“

Muss es einen Wasserzähler geben?

Nein, nicht unbedingt. Das ist in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt. „Nur in einigen Ländern sind Wasserzähler für Neubauten vorgeschrieben“, erklärt Inka-Marie Storm vom Eigentümerverband Haus & Grund in Berlin. Dazu zählen etwa Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern sowie ab dem 1. Januar Schleswig-Holstein. Ist kein Zähler vorhanden, ermittelt der Versorger den Gesamtverbrauch.

Gibt es im Haus Zähler, müssen diese geeicht werden. Das muss alle sechs Jahre neu geschehen. „Die Kosten für die Eichung können umgelegt werden“, sagt Storm. Nach Ablauf der Frist dürfen die Geräte nicht mehr für die Abrechnung der Betriebskosten eingesetzt werden. Der Vorteil von Zählern: Hier kann der Verbrauch klar erkannt werden. „Gäbe es mehr Wasserzähler, gäbe es weniger Streit“, ist die Mietrechtexpertin überzeugt.

Was gilt bei Warmwasserkosten?

Warmwasserkosten zählen zu den Heizkosten. Das heißt: „Sie müssen in der Regel verbrauchsabhängig abgerechnet werden“, erklärt Ulrich Ropertz. Voraussetzung ist, dass eine zentrale Heizungsanlage mindestens zwei Wohnungen versorgt. Rechnet der Vermieter entgegen den Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig ab, hat der Mieter das Recht, seinen Heizkostenanteil um 15 Prozent zu kürzen.

Das gilt im Prinzip auch, wenn es keine Zähler für den Warmwasserverbrauch gibt. „Diese Geräte sind seit dem 1. Januar 2014 in der Regel Pflicht“, erklärt Inka-Marie Storm. Allerdings können Vermieter unter Umständen Ausnahmeregelungen geltend machen, zum Beispiel wenn ein Einbau der Zähler mit sehr hohem Kostenaufwand verbunden wäre. Hierbei kommt es immer auf den Einzelfall an.

Literatur:

- Karl-Friedrich Moersch: „ABC der Mietnebenkosten“, Walhalla Fachverlag, 264 Seiten, 12,95 Euro, ISBN-13: 978-3-8029-3457-5

- Deutscher Mieterbund: „Die zweite Miete“, DMB-Verlag, 6,00 Euro, ISBN-13: 978-3-933091-87-1

- Deutscher Mieterbund: „Das Mietrechtslexikon“, DMB-Verlag, ISBN-13: 978-3-933091-96-3