Das gilt sowohl während des laufenden Mietverhältnisses als auch nach dem Ende eines Mietverhältnisses, befand das Landgericht Berlin (Az.: 67 S 111/17), wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft 18/2017) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet.
In dem verhandelten Fall hatten Mieter und Vermieter als Sicherheit eine Bankbürgschaft vereinbart, aus der der Vermieter auch nach Beendigung des Mietverhältnisses seine Ansprüche befriedigen könne. Nach dem Mietende verlangte der Vermieter Betriebskostennachzahlungen, die allerdings von den Mietern bestritten wurden. Weil der Vermieter einen Zugriff auf die Bürgschaft ankündigte, beantragten die Mieter den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Erfolg hatten die Mieter erst in der zweiten Instanz. Das Landgericht befand: Den Mietern habe ein Anspruch auf Unterlassen zugestanden, weil der Vermieter die Sicherheit nur in Anspruch nehmen könne, wenn er Inhaber gesicherter Ansprüche sei. Da der Vermieter nach der Entscheidung des Amtsgerichts in der ersten Instanz allerdings bereits auf die Sicherheit zugegriffen habe, sei der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Die Prozesskosten musste der Vermieter tragen.