Vorsorgeserie Das bedeutet das neue Notvertretungsrecht für Ehepartner

Serie | Düsseldorf · Was gilt, wenn der Ehepartner nicht mehr selbst bestimmen kann, was medizinisch zu tun ist? Seit Januar ist dieser Bereich neu geregelt. Was Sie wissen müssen.

 Medizinisches Personal versorgt einen Patienten. Wer entscheidet was gemacht und was unterlassen werden soll?

Medizinisches Personal versorgt einen Patienten. Wer entscheidet was gemacht und was unterlassen werden soll?

Foto: dpa/Sven Hoppe

Die meisten Ehepartner werden wohl denken, dass es schon immer so gewesen sei: Wenn es einem der beiden gesundheitlich so schlecht geht, dass er oder sie sich nicht mehr äußern kann - zum Beispiel nach einem Schlaganfall - dann darf der andere mit dem Arzt die medizinisch erforderlichen Entscheidungen treffen. Doch so war es bislang gerade nicht. Jedenfalls dann nicht, wenn die Ehepartner nicht per Vorsorgevollmacht entsprechend vorgesorgt hatten. Seit Januar ist eben dieser Bereich neu geregelt. Durch das sogenannte „Ehegattennotvertretungsrecht“. Oder wie es der neu formulierte § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ausdrückt: Die „gegenseitige Vertretung von  Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge“.