Fragen und Antworten BGH schafft Klarheit: Werbeblocker im Internet zulässig
Karlsruhe (dpa) - Wenn Werbung im Internet nervt, greifen etliche Anwender zu einem Werbeblocker. Da aber viele Unternehmen ihr Angebot durch Werbung finanzieren, entstehen Konflikte. So erlaubt das Medienunternehmen Axel Springer den Zugriff nur bei ausgeschaltetem Werbeblocker.
Im Prozess gegen den Anbieter des populären Filters Adblock Plus, das Kölner Unternehmen Eyeo, ist der Verlag jetzt vor dem Bundesgerichtshof gescheitert. (I ZR 154/16)
Was sind Werbeblocker und wie arbeiten sie?
Ein Werbeblocker oder Adblocker ist ein Programm, das die Einblendung von Werbung verhindert oder nur bestimmte Werbung durchlässt. Die Anzeigen werden zum Beispiel anhand der Internetadresse der Server erkannt, die die Werbung ausspielen. Adblock Plus arbeitet mit zwei Listen: Wer auf der schwarzen Liste, der Blacklist, steht, wird blockiert, wer auf der weißen Liste, der Whitelist, steht, darf passieren. Nach BGH-Angaben ist Adblock Plus auf rund zehn Millionen Endgeräten in Deutschland installiert.
Warum wehrt sich Springer gegen Werbeblocker?
Für Medienhäuser wie Axel Springer steht wirtschaftlich viel auf dem Spiel. Werbung macht einen beträchtlichen Teil der Einnahmen aus. Wenn jeder Nutzer Werbung blockiert, gibt es keine Werbeerlöse. „Dass digitaler Journalismus dann nicht mehr refinanzierbar ist und die Medienvielfalt im Internet gefährdet wird, liegt auf der Hand“, sagt der Leiter Medienrecht bei Axel Springer, Claas-Hendrik Soehring.
Das Unternehmen hält das Blockieren von Werbung über eine Blacklist für rechtswidrig und ist nicht bereit, Eyeo Geld dafür zu bezahlen, um auf die weiße Liste zu kommen. Die Whitelist enthält Internetseiten, auf denen Werbung nach bestimmten Regeln zu sehen ist. Solche als akzeptabel eingestufte Werbung lässt Adblock Plus passieren. Soehring kritisiert das als „erpressungsähnlichen Vorgang: erst jemanden wegblocken und dann gegen Zwangsprovision wieder freischalten“.
Was sagt der Hersteller?
Auch Eyeo ist nach Worten von Unternehmenssprecherin Laura Sophie Dornheim der Überzeugung, dass journalistische Inhalte finanziert werden müssen. Es gebe aber weitere Möglichkeiten neben der Werbung. „Wir sind der Meinung, dass es Werbung in einem akzeptablen Rahmen geben soll“, sagt Dornheim. Das sei der Grund für das Whitelisting.
Eyeo trete für den Kompromiss ein, weniger und nicht aggressive Werbung zuzulassen. Solche Werbung laufe auch bei Nutzern von Adblock Plus. Weil das mit Aufwand verbunden sei, verlange der Hersteller der Software eine Vergütung.
Was halten die Adblocker für angemessene Werbung?
„Sie darf nicht nerven“, sagt Dornheim. Kriterien seien etwa, dass Werbung höchstens 15 Prozent der Startseite einnimmt und nicht in der Mitte von Texten steht. Außerdem dürfen Video oder Sound nicht automatisch starten und keine Popups verwendet werden. Dornheim betont, dass Eyeo nur in Deutschland rechtliche Auseinandersetzungen wegen Adblocker führen müsse.
Wie und mit welchen Gründen hat der BGH entschieden?
Grundlage sind die Paragrafen 4 und 4a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Springer wirft Eyeo wettbewerbswidriges Handeln vor. Nach Paragraf 4 UWG handelt unlauter, wer Wettbewerber gezielt behindert. In Paragraf 4a UWG geht es um aggressive geschäftliche Handlungen, die Verbraucher oder andere Marktteilnehmer zu einer Entscheidung veranlassen, die sie sonst nicht getroffen hätten.
Der I. Senat des BGH sieht aber keine Verstöße von Eyeo. Ein wichtiger Grund ist nach Angaben der Richter, dass die Internetnutzer selbst durch Installieren der Software die Werbung blockieren, nicht das Unternehmen Eyeo. Außerdem könne sich Axel Springer wehren, indem er Nutzern, die einen Adblocker verwenden, den Zugang zu seinen Angeboten sperrt. Eyeo übe auch keinen Druck aus, der Unternehmen zu einer irrationalen Geschäftsentscheidung in Bezug auf die Whitelist drängen könne.
Was hatten die Vorinstanzen entschieden?
Vor dem Oberlandesgericht (OLG) hatte Axel Springer noch einen Teilerfolg erzielt. Das OLG hatte die Verwendung der Blacklist erlaubt, die Whitelist aber als rechtswidrig eingestuft. In weiteren OLG-Prozessen in Hamburg und München war der Verlag bereits unterlegen.
Welche Folgen hat die BGH-Entscheidung?
Anbieter von Internetseiten müssen möglicherweise ihr Erlösmodell überdenken, wenn sie stark von Werbung abhängig sind. Nach Springer-Angaben sind nur wenige Medien in der Lage, Einnahmen über eine Bezahlschranke zu erzielen.
Wie reagiert Axel Springer auf das Urteil?
Der Verlag will jetzt Verfassungsbeschwerde wegen Eingriffs in das Grundrecht auf Pressefreiheit einreichen. „Wir sehen im heutigen Urteil eine Verletzung der über Artikel 5 Grundgesetz geschützten Pressefreiheit, weil Werbeblocker die Integrität von Onlinemedien und deren Finanzierung gezielt zerstören“, sagte Soehring.
Axel Springer sieht auch noch die Chance, nach dem Urheberrecht gegen Werbeblocker vorzugehen. Dabei wäre zu klären, ob Internetseiten in ihrer Gesamtdarstellung vom Urheberrecht geschützt sind und ein möglicher Eingriff durch einen Werbeblocker in den Programmiercode unzulässig ist.