Ehefrau, Bruder, Schwager: Wen dürfen Bayerns Abgeordnete anstellen?
München (dpa) - Wen ein Landtagsabgeordneter in Bayern als Mitarbeiter auf Staatskosten beschäftigen darf, regelt das Bayerische Abgeordnetengesetz.
In Artikel 8 heißt es: „Nicht erstattungsfähig sind Kosten für Verträge mit Personen, die mit dem Mitglied des Landtags verheiratet, im ersten Grad verwandt oder im ersten Grad verschwägert sind oder eine Lebenspartnerschaft im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes begründet haben.“
Verboten ist demnach - aber auch das erst seit dem Jahr 2000 - die Anstellung von Ehegatten, Kindern, Mutter, Vater und eingetragenem Lebenspartner. Allerdings wurde bei der damaligen Gesetzesverschärfung eine Ausnahme gemacht: Bestehende Verträge durften ohne zeitliche Befristung weiterlaufen. Heißt also: Rechtlich ist nichts daran auszusetzen, wenn altgediente Abgeordnete ihre Ehepartner oder Kinder heute noch immer beschäftigen.
Die Beschäftigung von Verwandten zweiten Grades, also etwa von Brüdern oder Schwestern, ist bis zum heutigen Tag rechtlich völlig in Ordnung. Dazu bedarf es nicht einmal einer Ausnahmeregelung.