Hintergrund: Die Immunität des Bundespräsidenten

Karlsruhe (dpa) - Ebenso wie jeder Bundestagsabgeordnete genießt der Bundespräsident strafrechtliche Immunität, die im Grundgesetz garantiert ist.

Das bedeutet, dass er wegen einer „mit Strafe bedrohten Handlung“ nur dann verfolgt werden darf, wenn der Bundestag vorher zustimmt. Bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist ohne die Genehmigung nicht zulässig.

Der Antrag auf Aufhebung der Immunität muss von der Staatsanwaltschaft beim Bundestag gestellt werden. Die generelle Genehmigung, die der Bundestag für Ermittlungsverfahren gegen Abgeordnete erteilt hat, gilt nicht für den Bundespräsidenten. Deshalb muss der juristischen Kommentarliteratur zufolge das Plenum des Bundestags entscheiden - mit einfacher Mehrheit, wie SPD-Fraktionsgeschäftsführer Thomas Oppermann auf der Kurznachrichtenplattform Twitter im Internet mitteilte.

Wie der ehemalige Bundespräsident Roman Herzog in einem Grundgesetz-Kommentar schreibt, besteht die Immunität „nicht im Interesse der Einzelperson (...), sondern ausschließlich im Interesse "des Amtes" bzw. im öffentlichen Interesse“. Dahinter steht der Gedanke, „dass ein so wichtiger Funktionsträger nicht durch (...) Freiheitsentziehungen oder durch die Überziehung mit beliebigen Strafverfahren an der Ausübung seiner Rechte und Pflichten gehindert werden soll“.

Von der Frage der strafrechtlichen Immunität zu unterscheiden ist die Anklage des Bundespräsidenten vor dem Bundesverfassungsgericht durch den Bundestag oder den Bundesrat. Dieses Verfahren dient letztlich dazu, den Präsidenten aus dem Amt zu entheben, wenn er im Zusammenhang mit der Ausübung seines Amtes gegen die Verfassung oder gegen ein Bundesgesetz verstößt.