Hintergrund: Hohe Hürden für Parteiverbot
Karlsruhe (dpa) - Für das Verbot einer Partei gibt es in der Bundesrepublik hohe Hürden. Die Entscheidung liegt beim Bundesverfassungsgericht, das allein nach den Maßstäben des Grundgesetzes urteilt.
Einen Verbotsantrag stellen können der Bundesrat, der Bundestag oder die Bundesregierung.
Laut Grundgesetz sind Parteien verfassungswidrig, „die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden“. Das Verbreiten verfassungsfeindlicher Ideen allein reicht dafür nicht aus. Die Karlsruher Richter haben bisher angenommen, dass eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung dazukommen muss - also Gewalt als Mittel.
Ein Verbot müssen zwei Drittel der Mitglieder des zuständigen Senats mittragen, also sechs der acht Richter. Es bedeutet die Auflösung der Partei. Abgeordnete verlieren ihr Mandat, das Parteivermögen kann eingezogen werden. Ersatzorganisationen dürfen sich nicht gründen.
Zwei Parteien wurden bisher verboten: die Sozialistische Reichspartei (SRP) 1952 und die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) 1956.