Hintergrund: Plagiat

Berlin/München (dpa) - Der Begriff Plagiat ist dem Franzöischen entlehnt und wurzelt auf dem lateinischen Begriff plagium, zu Deutsch Menschenraub oder auch Seelenverkauf. Er bezeichnet heute jedoch den Diebstahl geistigen Eigentums.

Dabei kann es um alle Formen geistiger Arbeit gehen, also etwa um Design, Kunst, Musik, Texte und auch Wissenschaft. Das Plagiat ist allerdings kein juristischer Tatbestand, wie der Münchner Rechtsprofessor Volker Rieble der Nachrichtenagentur dpa sagte.

„Es gibt keinen Plagiatsbegriff“, erläuterte Rieble die Rechtslage. „Es gibt den Begriff der Urheberrechtsverletzung, der aber darauf zielt, dass ein Autor dem anderen den Text stiehlt. Der Plagiatsbegriff ist als nichtrechtlicher Begriff etwas anderes, nämlich die Irreführung des Lesers.“ Dabei stehe nicht die Schädigung des ursprünglichen Autors im Mittelpunkt, sondern die Täuschung des Lesers. Ein Plagiat beginnt für Rieble in wissenschaftlichen Arbeiten schon bei zwei bis drei wortwörtlich übernommenen Sätzen ohne Verweis auf den Urheber.

Im Unterschied zu Fälschern tun Plagiatoren so, als ob es sich bei dem vorgestellten Werk um ihr geistiges Eigentum handele. Ein berühmtes Beispiel eines Musik-Plagiats ist der Song „My Sweet Lord“ des Beatles George Harrison, der auf ein Original der Gruppe The Chiffons zurückgeht. Bertolt Brecht hatte für sein bekanntestes Stück „Dreigroschenoper“ auf Texte von Francois Villon zurückgegriffen und diese nicht gekennzeichnet. Sonst hätten diese Passagen wie in wissenschaftlichen Arbeiten als Zitat gelten können.