Hintergrund: Schutzschirm ohne Limit verfassungskonform?

Karlsruhe (dpa) - Am 12. September entscheidet das Bundesverfassungsgericht darüber, ob Deutschland dem permanenten Euro-Rettungsschirm ESM beitreten darf. Doch während in Karlsruhe noch intensiv beraten wird, diskutieren die Euro-Staaten schon über eine Ausweitung der Maßnahmen.

Dem ESM könnte erlaubt werden, unbegrenzt Kredite bei der Europäischen Zentralbank aufzunehmen. In der Entscheidung zu den Griechenland-Hilfen und dem ersten Rettungsschirm EFSF im Jahr 2011 haben die Karlsruher Richter jedoch Grenzen abgesteckt: Demnach schützt das Recht auf demokratische Teilhabe die Bürger davor, dass der von ihnen gewählte Bundestag zu viele Kompetenzen abgibt. Unter anderem muss der Deutsche Bundestag „dem Volk gegenüber verantwortlich über Einnahmen und Ausgaben entscheiden“. Die Kontrolle über den Haushalt muss beim Bundestag bleiben.

Deshalb darf das Parlament seine Budgetverantwortung nicht „durch unbestimmte haushaltspolitische Ermächtigungen“ auf andere Akteure übertragen. Der Bundestag darf sich „keinen finanzwirksamen Mechanismen ausliefern, die (...) zu nicht überschaubaren haushaltsbedeutsamen Belastungen“ führen können. Auch dürfen „keine dauerhaften völkervertragsrechtlichen Mechanismen begründet werden, die auf eine Haftungsübernahme für Willensentscheidungen anderer Staaten hinauslaufen“.

Könnte sich der Rettungsschirm unbegrenzt Geld bei der EZB besorgen, würde die Zentralbank die Risiken tragen - und damit indirekt auch Deutschland, das am Kapital der EZB beteiligt ist. In der mündlichen Verhandlung über den Rettungsschirm am 10. Juli zielten zahlreiche Fragen der Richter genau auf dieses Problem: Ob es zu einer Erweiterung der deutschen Haftung kommen könnte, ohne dass der Bundestag hierüber noch die Kontrolle hätte.

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