Hintergrund: Wahlrecht in Mecklenburg-Vorpommern

Schwerin (dpa) - Bei der Landtagswahl in Mecklenburg-Vorpommern haben die Bürger an diesem Sonntag zwei Stimmen. Mit der ersten wählen sie den jeweiligen Direktkandidaten in einem der 36 Wahlkreise, die Zweitstimme gilt der Landesliste einer Partei.

Das Parlament wird für fünf Jahre gewählt. Wahlberechtigt sind nur deutsche Staatsbürger ab 18 Jahre. Gewinnt eine Partei in den Wahlkreisen mehr Sitze, als ihr nach der für die Vergabe entscheidenden Zweitstimmen zustehen, behält sie diese als sogenannte Überhangmandate. Die anderen Parteien erhalten Ausgleichsmandate. Das war bei den bisher fünf Wahlen im Nordosten seit 1990 aber noch nie der Fall.

Die 71 Sitze im Parlament werden nach dem System Hare-Niemeyer zugeteilt. Es gilt eine Fünf-Prozent-Hürde. Damit bleiben alle Parteien bei der Sitzvergabe unberücksichtigt, die weniger als fünf Prozent der Zweitstimmen erhalten haben. Eine Grundmandats-Klausel wie im Bundeswahlgesetz, nach der eine Partei auch bei weniger als fünf Prozent Sitze erhält, wenn sie in mindestens drei Wahlkreisen erfolgreich war, kennt das Landes- und Kommunalwahlgesetz nicht.