In Paragraf 127 der Strafprozessordnung (StPO) heißt es in Absatz 1 Satz 1: „Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.“
Juristen nennen so etwas eine Jedermann-Festnahme. Der Verdächtige darf dabei gefesselt oder eingesperrt werden, wenn die Situation das erfordert. Auch kleinere Körperverletzungen - etwa Blutergüsse durch hartes Zupacken - sind von der Rechtsprechung gedeckt. Niemals gerechtfertigt ist es, den Verdächtigen schwer zu verletzen oder zu töten.