Wer bewusst etwas verschweigt, das den Börsen- oder Marktpreis beeinflussen könnte, macht sich ebenfalls strafbar. Geregelt ist das im Wertpapierhandelsgesetz - konkret im Paragrafen 20a, der das Verbot der Marktmanipulation behandelt.
Nach dem Gesetzestext ist es auch verboten, Geschäfte vorzunehmen oder Kauf- oder Verkaufsaufträge zu erteilen, die irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Börsen- oder Marktpreis von Finanzinstrumenten geben. Manipulationen, die nachweislich auf den Börsen- oder Marktpreis eingewirkt haben, können mit mehreren Jahren Freiheits- oder einer Geldstrafe geahndet werden.