Radwege: So nutzen Radler sie richtig

Naumburg (dpa/tmn) - Viele Radfahrer sind dankbar über Radwege und nutzen diese. Sie geben ihnen schließlich mehr Sicherheit. Wenn ein Radweg jedoch nicht befahrbar ist, darf nicht automatisch der gegenüberliegende genutzt werden.

Ein Radfahrer darf nicht ohne weiteres den in Fahrtrichtung gesehen linken Radweg benutzen. Das berichtet die „Monatsschrift für Deutsches Recht“ unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg. Das gilt auch, wenn der Radweg auf der rechten Seite unbenutzbar ist. In diesem Fall müsse sich der Radfahrer äußerst rechts auf der Fahrbahn halten (Aktenzeichen: 1 U 74/11).

Das Gericht hielt damit einer Radfahrerin vor, sich verkehrswidrig verhalten zu haben. Weil der Radweg auf der rechten Fahrbahnseite unpassierbar war, benutzte die Klägerin den gegenüberliegenden Radweg. Dort kam es zu einer Kollision mit einem Pkw.

Das OLG befand, die Klägerin treffe eine Mitschuld an dem Unfall. Denn sie hätte den Radweg auf dieser Seite nicht benutzen dürfen. Eine Ausnahme gelte nur, wenn der Radweg für beide Fahrtrichtungen ausdrücklich freigegeben sei. Im konkreten Fall bewerteten die Richter das Mitverschulden der Klägerin mit 50 Prozent.