Die Beschriftung von Bussen muss groß genug und das Schriftbild ausreichend klar gestaltet sein. Der Fahrgast solle sich schnell und eindeutig über das Busunternehmen informieren können, urteilte das Oberlandesgericht Hamm (Az.: III-5 RBs 16/13). Über den Fall berichten die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Ein Busunternehmer hatte eine Geldbuße erhalten, weil einer seiner Schulbusse lediglich einen wenige Zentimeter großen Schriftzug unter den Außenspiegeln trug. Eine Beschwerde des Unternehmers blieb ohne Erfolg. Der Mann habe die nötigen Anforderungen an die Beschriftung nicht erfüllt, entschied das Gericht.