Kein Eingriff in Privatsphäre Dashcam-Bilder dürfen im Zivilprozess verwendet werden

Nürnberg (dpa) - Bilder von Armaturenbrett-Kameras dürfen zur Beweisführung nach Verkehrsunfällen im Zivilprozess verwendet werden. Durch die Aufzeichnung werde nicht in die Intim- oder Privatsphäre eingegriffen.

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Zu diesem Ergebnis kommt das Oberlandesgericht Nürnberg in einem Hinweisbeschluss.

Mit dem Beschluss bestätigte das Gericht ein Urteil des Landgerichts Regensburg, das eine Klage eines Autofahrers gegen die Nutzung sogenannter Dashcams abgewiesen hatte.

Hintergrund war ein Unfall auf der Autobahn 5, bei dem ein Lkw auf sein Fahrzeug auffuhr. Der Wagen wurde beschädigt. Im Lkw war eine Dashcam installiert, die das Unfallgeschehen einfing. Der Kläger schilderte allerdings eine andere Version vom Hergang: Er habe verkehrsbedingt abbremsen müssen, der Lkw-Fahrer sei zu schnell und mit zu geringem Abstand unterwegs gewesen. Doch laut dem Beklagten wechselte der Kläger von der linken über die mittlere auf die rechte Spur und stoppte abrupt, der Unfall war demnach trotz der sofortigen Reaktion des Lkw-Fahrers unvermeidbar.

Eine Auswertung der Dashcam-Aufzeichnung durch einen Sachverständigen ergab, dass letztere Version zutreffend war. Der Autofahrer sah seine Persönlichkeitsrechte verletzt - und verlangte Schadenersatz von rund 15 000 Euro.

Das Landgericht Regensburg habe seinem Urteil zu Recht die Bilder der Armaturenbrett-Kamera zugrunde gelegt, befand das Oberlandesgericht. Denn im Zivilprozess gehe es nur um die Verwertung relevanter Szenen zum Unfallhergang und nicht um deren Beurteilung. Deshalb dürften die Bilder ausgewertet werden, obwohl sie neben dem Unfallgeschehen auch Fahrzeuge von Dritten zeigten. So richteten sich die Aufnahmen - wie etwa bei der Videoüberwachung oder Telefonmitschnitten - nicht gegen einzelne Personen. Die im Fahrzeug sitzenden Personen seien praktisch nicht sichtbar.

Auch aus dem Datenschutzrecht und dem Kunsturheberrecht ergebe sich nichts anderes, hieß es weiter. Es handelt sich den Angaben nach um die erste Entscheidung eines Oberlandesgerichts in dieser Frage. Nach dessen Beschluss nahm der Kläger seine Berufung zurück.