Schönstes Wetter, wenig Verkehr auf der gut ausgebauten Straße, ein nettes Gespräch mit dem Beifahrer - und plötzlich blitzt es! Aus heiterem Himmel, am helllichten Tag? Mist, zu schnell gewesen.
Das ist nicht nur gefährlich, sondern kann ziemlich teuer werden. Nicht nur anlässlich von Aktionen wie dem „Blitzermarathon“ ist es wichtig, die Tachonadel im Blick zu halten. Aber warum sollte man es sich nicht einfach machen und sich etwa von einer Smartphone-App vor Blitzern warnen lassen?
Aber sind Blitzer-Apps oder Radarwarner-Geräte überhaupt erlaubt? Einfache Antwort: Nein. Das Benutzen von Radarwarn- oder störgeräten sowie Blitzer-Apps auf Smartphones oder Warnfunktionen in Navis, kurzum jede automatisierte Warnung vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen wie Tempomessungen ist verboten, erklärt der ADAC mit Verweis auf Paragraf 23 (Abs. 1c) der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Fahrzeugführenden ist demnach der Betrieb oder das betriebsbereite Mitführen eines technischen Geräts verboten, das dazu bestimmt ist, Geschwindigkeitsmessungen anzuzeigen oder gar zu stören. Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung solcher Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Funktionen nicht verwendet werden.
Blitzer werden erkannt - oder es wird vor ihrem Standort gewarnt
Es gibt Warngeräte, welche die Radarstrahlen- oder Laser-Geschwindigkeitsmessung direkt in einer gewissen Entfernung vorher detektieren und entsprechend warnen können. Dieses direkte Erkennen allein ist laut Alexander Schnaars vom ADAC heute aber eher selten, zumal dabei etwa die Boden-Messschleifen fest installierter Anlagen nicht erkannt werden könnten.
Ansonsten gibt es zur Warnung vor Geschwindigkeitsmessungen noch separate GPS-Warngeräten (auch in Kombination mit Radar-/Laserkennung), entsprechende Funktionen im Navi oder Blitzer-Apps fürs Smartphone.
Teils wird nur mit Hilfe von manuell zu aktualisierenden Standort-Datenbanken vor stationären und bekannten Radarfallen wie etwa Starenkästen gewarnt. Teils melden Nutzerinnen und Nutzer zusätzlich auch selbst Positionen mobiler oder ganz neuer Messstellen, um andere Fahrerinnen und Fahrer zu warnen. Solche „Community-Daten“ kommen dann quasi in Echtzeit übers Internet auf die Geräte. Aber auch Standort-Datenbanken können je nach Gerät übers Internet aktualisiert werden.
Ganz unabhängig vom Gerät ist der ADAC hier aber klar: Sobald standortbezogen gewarnt wird, ist die Nutzung unzulässig und die Funktionen müssen an den Geräten deaktiviert werden, beziehungsweise dürfen nicht betriebsbereit sein, so Schnaars.
Warnfunktionen müssen ausgeschaltet sein
Betriebsbereit bedeutet Schnaars zufolge grundsätzlich, dass ein Gerät einsatzfähig ist, also eingeschaltet ist oder leicht aktivierbar wäre.
„Ein Radarwarner, der an der Mittelkonsole montiert, aber nicht eingeschaltet ist, könnte unter die Definition von betriebsbereit fallen und wäre entsprechend verboten“, sagt Schnaars. Das hätten im Zweifel Gerichte zu klären. Warnfunktionen auf Navis oder von Blitzer-Apps auf Smartphones müssten ausgeschaltet sein.
Dass es hier in der Praxis immer wieder zu Fehlannahmen kommt, weiß auch Rechtsanwalt Gregor Samimi. Etwa diese: „Viele Mandanten glauben, dass eine installierte, aber nicht aktiv geöffnete Blitzer-App erlaubt sei.“ Tatsächlich komme es aber darauf an, ob die Funktion betriebsbereit ist.
„Wenn die App im Hintergrund läuft oder automatisch Warnungen ausgibt, kann das bereits problematisch sein“, erläutert Samimi und rät, sicherzustellen, dass die App wirklich deaktiviert ist, wenn man fährt - durch Schließen der App oder Deaktivieren der entsprechenden Funktion.
Was ist mit Blitzern als „Points of Interest“ im Navi?
Auch wenn man im Navi oder in Navi-Apps Blitzer als sogenannte Points of Interest (POI) einstellen und diese während der Fahrt auf der Strecke anzeigen kann, sei die Nutzung verboten, sagt Alexander Schnaars.
Rechtsanwalt Samimi betont in diesem Zusammenhang aber den Unterschied zwischen Echtzeit-Standortdaten, die etwa von anderen gemeldet werden, und Datenbanken bekannter Blitzerstandorte, die nicht live übers Netz aktualisiert werden. Bei letzteren könnte die Nutzung erlaubt sein. „Hier gibt es eine gewisse rechtliche Unsicherheit, da diese Daten nicht in Echtzeit erfasst werden“, so Samimi. Sein Rat lautet aber: „Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte auch solche Funktionen nicht aktiv nutzen.“
Bußgelder, Punkte und die Sicherstellung von Geräten drohen
Wer gegen die Verbote verstößt, muss mit 75 Euro Geldbuße und einem Punkt in Flensburg rechnen. Ein betriebsbereites Radarwarner-Gerät könne die Polizei bei einer Kontrolle sogar sicherstellen und zerstören lassen, erklärt der ADAC.
Bei Navis oder Smartphones allerdings sei das aber sehr unwahrscheinlich, schränkt der Automobilclub ein, da diese Geräte vorrangig andere Funktionen erfüllten. Das Sicherstellen oder gar Zerstören dieser Geräte sei „wohl eher nicht verhältnismäßig“.
Dürfen Mitfahrende Apps nutzen und Fahrende warnen?
Man darf also selbst nicht mit betriebsbereiten Geräten fahren, die vor Geschwindigkeitsmessungen warnen können. Aber dürfen nicht Mitfahrende etwa ein App auf ihrem Smartphone nutzen und die Fahrerin oder den Fahrer warnen?
Nein, meint der ADAC. Zwar ist in besagtem StVO-Paragrafen lediglich vom Fahrzeugführenden die Rede. Aber der Automobilclub verweist auf ein Urteil (Az.: 2 ORbs 35 Ss 9/23) des Oberlandesgerichts Karlsruhe.
Das besagt im Grundsatz, dass es ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit ist, wenn Mitfahrende eine App in Funktion setzten und sich der Fahrer auf diesem Weg die Warnfunktion der App zunutze mache.
So kann man sich legal warnen lassen und auch selbst warnen
Darf ich mich denn gar nicht warnen lassen? Doch: Man kann sich einfach vor der Fahrt oder etwa während einer Pause auf dem Rastplatz zum Beispiel per App oder Navi über die weitere Strecke informieren. Zur Weiterfahrt müssen die Apps oder die entsprechende Navi-Funktionen dann aber wieder ausgeschaltet sein.
Und Radiomeldungen, die vor aktuellen Messstellen warnen, sind ebenso wenig verboten wie etwa entsprechende Social-Media-Posts. Laut ADAC informierten in der Vergangenheit sogar schon einige Bundesländer selbst kurz vorher über Standorte von Geschwindigkeitskontrollen, etwa anlässlich des „Blitzermarathons“.
Man darf auch andere Fahrerinnen und Fahrer vor entdeckten Blitzern warnen, etwa mit Handzeichen oder sogar mit Schildern. Allerdings könne die Polizei das unterbinden, wenn andere Verkehrsteilnehmer dadurch behindert oder abgelenkt werden. Machen viele, ist aber verboten: mit der Lichthupe warnen.
Info: Der April-„Blitzermarathon“
Die Polizei startet zweimal jährlich einen sogenannten Blitzermarathon. Der erste findet in diesem Jahr vom 7. bis 13. April, der zweite vom 4. bis 10. August statt, so der ADAC online. Vor allem auf unfallträchtigen Streckenabschnitten und in Gebieten mit besonderer Gefährdungslage werde deutlich mehr kontrolliert. Betroffen sind Autobahnen und Bundesstraßen genauso wie Innerortsstraßen.
Manche Bundesländer beschränken ihre Sonderkontrollen auf den Haupttag der Aktion am Mittwoch (9. April). Andere dagegen kontrollieren die ganze Woche verstärkt - ohne besondere Schwerpunkttage. Einige Bundesländer geben die Standorte der Kontrollen und mobilen Blitzer vorher bekannt.
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