Recht im Verkehr Gewerblicher Lieferverkehr frei: Fahrtzweck ist entscheidend
Gelsenkirchen - Wenn ein Zusatzschild gewerblichen Lieferverkehr von einem Halteverbot ausnimmt, ist das kein genereller Freifahrtschein für Autofahrer mit einem Lieferwagen. Es kommt dabei auf den konkreten Anlass an.
Der ADAC weist auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (Az.: 17 K 4420/13) hin: Ein Autofahrer stellte seinen Lieferwagen in einem absoluten Halteverbot ab. Allerdings gab es folgende Zusatzbeschilderung: „Gewerblicher Lieferverkehr frei, werktags 7-19 h, auf dem Seitenstreifen“. Als er zurückkam, wollte ein Abschleppdienst sein Auto an den Haken nehmen. Die Behörde bestand auf Bezahlung dieser Leerfahrt. In den Augen des Lieferwagenfahrers war das Abschleppen rechtswidrig. Er sei „gewerblicher Lieferverkehr“ gewesen, habe er doch eine reparierte Überwachungskamera für seinen Betrieb abgeholt.
Das Gericht sah das anders. Denn egal, welcher Art und Umfang der beförderte Gegenstandes sei, gelte die Ausnahme dann, wenn der durchgeführte Transport zur Führung und Aufrechterhaltung des Geschäfts- oder Gewerbebetriebs erforderlich sei. Ein Transport von Gegenständen, die nur irgendwie in entferntem Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, stelle keinen Lieferverkehr dar. Die Abholung der Kamera sei als solcher Transport zu werten. Denn sie war keine geschäftsmäßige Liefertätigkeit im Zusammenhang mit der Metallverarbeitungsfirma des Klägers. Er musste zahlen.