Recht im Verkehr Kein Bußgeld für Fahrlehrer bei Fahrschüler-Vorfahrtsverstoß

Landstuhl (dpa/tmn) - Nimmt ein Fahrschüler einem anderen Fahrzeug die Vorfahrt, erhält der Fahrlehrer dafür kein Bußgeld. Denn auf dem Beifahrersitz ist er kein „Führer“ des Fahrzeugs. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Landstuhl hervor.

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In dem Fall, über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet (Az.: 2 OWi 4286 Js 10.115/16), bemerkte eine Fahrschülerin ein anderes Auto zu spät. Sie nahm ihm mit dem Fahrschulauto die Vorfahrt. Es kam zu einem Zusammenstoß mit Sachschaden. Der Fahrlehrer, der das Auto auch nicht bemerkt hatte und deshalb nicht eingriff, erhielt einen Bußgeldbescheid in Höhe von 120 Euro. Dagegen wehrte er sich.

Mit Erfolg: Die Richter entschieden, dass der Fahrlehrer freizusprechen ist. Er habe das Fahrzeug nicht selbst geführt. Dafür müsste er das Auto ganz oder wenigstens zum Teil lenken. Greift der Lehrer vom Beifahrersitz jedoch nicht in die Lenk- oder Betriebsvorgänge ein, führe er das Fahrzeug auch nicht.

Haftungsrechtlich sei er zwar für den Schaden verantwortlich, müsse aber kein Bußgeld zahlen. Denn ein Fahrlehrer, der den Fahrschüler während der Ausbildungsfahrt begleitet, sei nicht im straf- oder bußgeldrechtlichen Sinne verantwortlich, insbesondere wenn der Ausbildungsstand des Schülers keinen Anlass zum Eingreifen gebe.

Zwar muss der Lehrer mithilfe seiner Bremspedale dafür sorgen, dass andere nicht gefährdet würden. Er dürfe aber die Fahrschüler auch mit schwierigen Verkehrssituationen vertraut machen.